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Stand: 01.03.2002
§ 1 Geltung –
Abwehrklausel – Salvatoresche
Klausel
-
Diese
Vertragsbedingungen gelten
ausschließlich und nur
gegenüber Unternehmern im
Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
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Für dieses
Vertragsverhältnis, als auch
für sämtliche
Rechtsbeziehungen und alle
Lieferungen und Leistungen,
wie auch für alle
rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisse im Sinne
des § 311 Abs. 2 und 3 BGB
gelten ausschließlich unsere
nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten
auch für sämtliche künftige
Rechtsbeziehungen,
rechtsgeschäftliche und
rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisse.
-
Entgegenstehende oder von
unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des
Kunden werden, selbst wenn sie
Gegenstand einer
Auftragsbestätigung sind,
nicht Gegenstand dieses
Vertrages, auch wenn diesen
nicht ausdrücklich
widersprochen wird, es sei
denn wir stimmen der Geltung
dieser Bedingungen
ausdrücklich schriftlich zu;
statt dessen gelten unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Dies
gilt selbst dann, wenn wir in
Kenntnis abweichender
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
vorbehaltlos liefern.
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Durch die
Entgegennahme unserer
Leistungen und Lieferungen
erkennt der Kunde, außer für
den Fall abweichender,
vorheriger schriftlicher
Individualvereinbarung, die
Verbindlichkeit unserer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an.
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Individuelle
Vertragsabreden, mündliche
Abreden, Nebenabreden und alle
Vereinbarungen oder
Erklärungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform,
soweit diese von unseren
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichen
und sind nur dann
rechtswirksam, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt
werden.
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Die Daten
unserer Kunden werden, soweit
im Rahmen der §§ 27 – 32 BDSG
zulässig, elektronisch
gespeichert und verarbeitet.
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Sollten
einzelne Bedingungen oder
Teile dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so richtet sich der
Vertrag insoweit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Im
Übrigen verbleibt es bei der
Geltung der anderen
Bestimmungen dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

Verkaufs- und
Lieferbedingungen
§ 1 Angebot und
Vertragsschluss
-
Unsere Angebote
sind stets unverbindlich.
-
Die vom Kunden
abgegebenen Angebote sind
ungeachtet ihrer Form bindend.
-
Die Annahme
unserer Angebote muss
innerhalb zweier Wochen nach
Zugang erklärt werden.
-
Sofern eine
Bestellung durch den Kunden
als Angebot gemäß § 145 BGB
anzusehen ist, können wir
dieses innerhalb von zwei
Wochen annehmen. Eine Annahme
kann insbesondere auch mittels
Auftragsbestätigung oder durch
Zusendung der bestellten Ware
erfolgen.
Unsere
Mitarbeiter sind nur zur
Vermittlung von Aufträgen
befugt. Ein Auftrag gilt erst
dann als angenommen, wenn er
schriftlich bestätigt ist oder
wenn die Ware ausgeliefert ist.

§ 2 Überlassene
Unterlagen
-
An allen in
Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Kunden
überlassenen Unterlagen, wie
beispielsweise Kalkulationen,
Zeichnungen, Kataloge,
Prospekte und sonstige
Verkaufsunterlagen etc.,
behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor.
-
Unterlagen
dieser Art dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Kunden
unsere ausdrückliche
schriftliche Genehmigung.
-
Die
Vervielfältigung, insbesondere
das Fotokopieren, außer zu
Zwecken der
Vertragsdurchführung, ist
nicht gestattet und strafbar.
Im Falle der Zuwiderhandlung
wird Strafantrag gestellt.
-
Soweit ein
Angebot nicht innerhalb der
Fristen gemäß Verkaufs- und
Lieferbedingungen, § 1, Ziffer
(3.) und (4.) angenommen wird,
sind uns überlassene
Unterlagen unverzüglich
zurückzusenden.

§ 3 Preise –
Zahlung – Zahlungsverzug –
Factoring
-
Unsere Preise
verstehen sich in EURO. Es
gelten unsere Listen- bzw.
Katalogpreise. Kataloge und
Preislisten können bei uns
eingesehen werden oder über
uns kostenfrei angefordert
werden. Sofern nichts
Gegenteiliges schriftlich
vereinbart wird, gelten unsere
Preise ab Werk, bzw. Lager und
schließen Aufstellungs-,
Inbetriebnahme- und
Monatagekosten, sowie Kosten
für Verpackung, Fracht und
Porto, als auch
Versicherungskosten nicht ein.
Diese werden gesondert in
Rechnung gestellt. Zu den
Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweils
gültigen Höhe hinzu.
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Angemessene
Preisänderungen infolge
Kostensteigerungen,
insbesondere aufgrund
veränderter Lohn-, Personal-,
Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 4 Monate
oder später nach
Vertragsabschluss erfolgen,
bleiben vorbehalten. Beträgt
die Erhöhung mehr als 5 %, ist
der Kunde zur Kündigung
berechtigt.
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Unsere
angegebenen Preise verstehen
sich ohne Mehrwertsteuer.
Sofern nichts anderes
vereinbart ist, ist der
Kaufpreis nach Wahl des Kunden
innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsstellung zahlbar und
fällig ohne Abzug oder 14 Tage
nach Rechnungsdatum mit 2 %
Skonto vom Rechnungsbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer.
Davon abweichende Bedingungen
(Vorauszahlung, Drittelzahlung
etc.) werden von uns im
Einzelfall vorbehalten.
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Bei
Auslandslieferungen können wir
die Eröffnung eines
unwiderruflichen und
bestätigten Akkreditivs,
zahlbar bei einer von uns
angegebenen Bank,
oder andere gleichwertige
Sicherheiten verlangen.
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Schecks und
Zahlungsanweisungen werden von
uns nur erfüllungshalber
angenommen; Zahlung gilt erst
als erfolgt mit Gutschrift auf
dem Konto. Wechsel werden
nicht in Zahlung genommen.
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Ab dem 31. Tag
ab Zugang unserer Rechnungen
befindet sich der Kunde in
Zahlungsverzug, ohne dass es
einer Mahnung bedarf. Ab
diesem Zeitpunkt, spätestens
ab Eintritt des
Zahlungsverzuges, sind wir
berechtigt Verzugszinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz
p. a. der Deutschen Bundesbank
zu verlangen. Die
Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, soweit dieser
konkret nachgewiesen wird.
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Pro Mahnung
sind wir ab der zweiten
Mahnung berechtigt, EUR 5,00
Mahngebühr zu verlangen. Den
Vertragspartnern bleibt es
dabei unbenommen einen
niedrigeren bzw. höheren
Schaden nachzuweisen.
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Skonti werden
nicht gewährt, soweit sich der
Vertragspartner mit der
Bezahlung früherer Rechnungen
in Verzug befindet.
Eingeräumte Rabatte entfallen,
wenn der Kunde Insolvenzantrag
stellt oder in Zahlungsverzug
gerät.
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Aufrechnungsrechte stehen dem
Vertragspartner nur zu, soweit
seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist
der Vertragspartner nur
insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
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Wir sind
berechtigt, die Ansprüche aus
unserer Geschäftsverbindung
abzutreten.

§ 4
Eigentumsvorbehalt
-
Die Ware bleibt
bis zur Zahlung sämtlicher
Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden unser Eigentum, gleich
aus welchem Rechtsgrund, auch
wenn der Kaufpreis für
besonders bezeichnete
Forderungen bezahlt ist. Bei
laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für unsere
Saldoforderung.
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Wir sind
berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten
des Kunden gegen Diebstahl-,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der
Kunde selbst eine
entsprechende Versicherung
nachweist.
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Im Falle der
Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der von uns
gelieferten Ware mit anderen
Sachen erwerben wir im
Verhältnis des Wertes der Ware
zum Wert der übrigen
verbundenen, vermischten oder
vermengten Waren Miteigentum.
Soweit das Eigentum an der
Ware dadurch untergeht, dass
diese wesentlicher Bestandteil
einer anderen Sache wird,
räumt uns der Kunde bereits
jetzt Miteigentum an der
Hauptsache zu dem Anteil ein,
der dem Verhältnis des Wertes
der gelieferten Ware zum Wert
der Hauptsache entspricht. Das
Miteigentum geht bereits jetzt
auf uns über, wobei die
Übergabe dadurch ersetzt wird,
dass ein Verwahrungsverhältnis
vereinbart wird, aufgrund
dessen der Kunde die
Hauptsache auf seine Kosten
für uns verwahrt. Bei
Bezahlung der Forderung geht
das so eingeräumte Miteigentum
auf den Kunden über.
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Eine Be- oder
Verarbeitung erfolgt in
unserem Auftrag und zwar
unentgeltlich sowie ohne
Verpflichtung für uns derart,
dass wir als Hersteller gem. §
950 BGB anzusehen sind, also
in jedem Zeitpunkt und Grad
der Verarbeitung an den
Erzeugnissen Eigentum
behalten. Bei Verarbeitung mit
anderen, nicht uns gehörenden
Waren durch den Kunden steht
uns das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Waren zur Zeit
der Verarbeitung. Für die aus
der Verarbeitung entstehende
neue Sache gilt sonst das
gleiche wie bei der
Vorbehaltsware. Sie ist
Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
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Dem Kunden wird
gestattet, im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes die Ware im
ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr weiter zu
veräußern. Diese Ermächtigung
ist durch uns widerruflich für
den Fall des Zahlungsverzugs,
spätestens wenn sich der Kunde
in der Krise befindet, d. h.
mit der Zahlungseinstellung
oder dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Diese
Ermächtigung gilt nicht, wenn
der Kunde die Abtretung der
Forderung aus der Veräußerung
der Ware an uns ausschließt.
Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der
Kunde nicht berechtigt.
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Die Forderungen
des Kunden aus der
Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits
jetzt zur Sicherung sämtlicher
unserer Forderungen aus dem
Geschäftsverhältnis an uns
abgetreten.
-
Der Kunde ist
zur Einziehung dieser
Forderung, nicht jedoch zur
Abtretung an Dritte
berechtigt. Diese Ermächtigung
ist durch uns widerruflich für
den Fall des Zahlungsverzugs,
spätestens wenn sich der Kunde
in der Krise befindet, d. h.
mit der Zahlungseinstellung
oder dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Auf
Verlangen ist der Kunde
verpflichtet, die Abtretung
dem Drittbesteller zur Zahlung
an uns bekannt zu geben.
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Wir
verpflichten uns, auf
Verlangen des Kunden die uns
zustehenden Forderungen
insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der
Forderungen unter
Berücksichtigung der Kosten
für Verwaltung und Verwertung
110 % der gesicherten
Forderungen übersteigt.
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Ab Eintritt des
Zahlungsverzuges sind wir
berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
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Bei
vertragswidrigem Verhalten,
insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach
entsprechender Mahnung
berechtigt, die Rückgabe der
Ware zu verlangen und der
Kunde zu deren Herausgabe
verpflichtet. Weder in dem
Rücknahmeverlangen noch in der
Rücknahme liegt ein Rücktritt
vom Vertrag.
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Sind wir zur
Rücknahme berechtigt, hat uns
der Kunde oder einem
Bevollmächtigten die
Inventarisierung der
vorhandenen Vorbehaltsware zu
ermöglichen.
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Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Kunde uns
unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Der Dritte
ist unverzüglich von unseren
Rechten zu unterrichten.
Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, die Kosten eines
Vorgehens nach § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde
hierfür, sofern er die
bezeichneten Anzeigen
schuldhaft unterlassen hat.
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Zur
Geltendmachung der Rechte aus
dem Eigentumsvorbehalt ist ein
Rücktritt vom Vertrag nicht
erforderlich.

§ 5 Liefer- und
Leistungszeit
-
Unsere
Lieferungszeit rechnet sich ab
dem Datum unserer
Auftragsbestätigung.
-
Sämtliche
Liefertermine stehen unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen
und richtigen
Selbstbelieferung.
-
In jedem Fall
setzt der Beginn und die
Einhaltung der Lieferzeit die
endgültige Klärung sämtlicher
technischer Einzelheiten, den
Eingang sämtlicher vom Käufer
zu liefernder Unterlagen,
erforderlicher Genehmigungen
und Pläne, die Einhaltung der
vereinbarten
Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen,
sowie die Übereinstimmung über
alle technischen Fragen, deren
Klärung die Parteien bei
Vertragsschluss vorbehalten
haben, voraus.
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Werden diese
Voraussetzungen nicht erfüllt,
so verlängert sich die
Lieferzeit für die Dauer der
Verzögerung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Dies
gilt nicht, soweit die
Verzögerung von uns zu
vertreten ist.
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Durch Liefer-
und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
terroristische Anschläge oder
ähnlicher Ereignisse, die uns
die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich
machen, wie Betriebsstörungen,
Streik oder Aussperrung, oder
Ausfall wichtiger
Fertigungseinrichtungen/Maschinen,
Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh-
und Baustoffe, Verzögerungen
bei der Beförderung,
behördliche Anordnungen,
verlängert sich die Lieferzeit
für die Dauer der Verzögerung
zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist, oder berechtigen
uns wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn,
wir haben dem Kunden nicht
unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit informiert
und eine etwaig bereits
erfolgte Gegenleistung des
Kunden unverzüglich erstattet.
Vorstehendes gilt nur, soweit
dies nicht von uns zu
vertreten ist. Dies gilt auch
dann, soweit die genannten
Umstände bei unseren
Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten.
Vorstehendes gilt
auch dann, wenn die
vorbezeichneten Umstände während
eines bereits bestehenden
Lieferverzuges eintreten.
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Wir können,
insbesondere bei größeren
Aufträgen, Teillieferungen in
einem für den Kunden
zumutbaren Umfang vornehmen.
-
Im Falle des
Überschreitens der Lieferzeit
ist der Kunde zum Rücktritt
des Vertrages berechtigt, wenn
er erfolglos eine angemessene,
mindestens 10 Arbeitstage
betragende Frist bestimmt hat,
oder die Fristsetzung
entbehrlich ist.
Das
Rücktrittsrecht ist – mit
Ausnahme besonderer Umstände,
die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen den
Rücktritt rechtfertigen –
ausgeschlossen, sofern das
Leistungshindernis durch von uns
nicht zu vertretende Umstände,
einschließlich von uns nicht zu
vertretender Verzögerung der
rechtzeitigen und richtigen
Selbstbelieferung verursacht
ist. Die Fälligkeit des
Anspruchs auf Belieferung
verschiebt sich entsprechend.
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Schadensersatzansprüche des
Kunden wegen Verzögerung der
Leistung gem. § 280 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 286 BGB sind gemäß
Verkaufs- und
Lieferbedingungen, § 8 auf die
Fälle groben Verschuldens
beschränkt, soweit die
rechtzeitige Lieferung nicht
im Einzelfall eine wesentliche
Vertragspflicht darstellt.
Schadensersatzansprüche des
Kunden statt der Leistung oder
anstelle solcher
Schadensersatzansprüche
bestehende Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen gem.
§§ 280, 284 BGB bleiben von
dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.

§ 6
Gefahrübergang
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Die Gefahr geht
auf den Käufer über mit der
Übergabe der Ware an den
Käufer oder dessen
Beauftragten. Im Übrigen,
sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person
(den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person) übergeben
worden ist. Dies gilt nicht
für den Fall der Durchführung
des Transports durch uns.
-
Versandweg und
-mittel sind, soweit nicht
anders vereinbart, unserer
pflichtgemäßen Auswahl
überlassen.
-
Verzögert sich
der Versand infolge von
Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Anzeige
der Versandbereitschaft auf
den Kunden über.
-
Auf Wunsch des
Kunden schließen wir auf seine
Kosten eine
Transportversicherung ab.
-
Vorstehende
Regelungen gelten auch bei
Teillieferungen.

§ 7 Sachmängel
Für Sachmängel
haften wir wie folgt:
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Für Mängel, die
auf schlechter Aufstellung,
fehlerhaften Einbau,
schlechter Instandhaltung,
fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung oder Lagerung, von
uns nicht ausgeführten
unsachgemäßen Reparaturen,
Änderungen ohne unsere
schriftliche Einwilligung,
natürlicher Abnutzung,
übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter
Einsatzbedingungen und
Betriebsmitteln, sowie von uns
nicht zu vertretenden
chemischen, elektrochemischen
oder elektrischen Einflüssen,
sowie Witterungs- oder anderer
Natureinflüssen beruhen,
entfällt jegliche
Gewährleistung, soweit diese
Umstände nicht ohne Einfluss
auf das Entstehen eines
Sachmangels waren.
-
Bei zur
Fertigstellung, Aufarbeitung
oder Umarbeitung verwendeter
Teile, die der Käufer an uns
sendet, übernehmen wir keine
Haftung für ihr Verhalten bei
der Wärmebehandlung und bei
der Bearbeitung. Wird das
Material hier schadhaft, so
sind uns die für die
Bearbeitung bereits
angefallenen Kosten zu
ersetzen.
-
Gewährleistungsansprüche des
Kunden setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Offensichtliche Mängel
sind unverzüglich nach Erhalt
der Ware schriftlich zu rügen.
Nicht offensichtliche Mängel
sind unverzüglich nach deren
Entdeckung schriftlich zu
rügen. Die betroffenen Teile
sind uns auf unser Verlangen
zuzusenden.
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Bei Verletzung
der Untersuchungs- und
Rügepflicht gilt die Ware in
Ansehnung des betreffenden
Mangels als genehmigt.
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Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, sind
wir berechtigt, die uns
entstandenen Aufwendungen vom
Kunden ersetzt zu verlangen.
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Die
Gewährleistungsfrist beträgt
12 Monate. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke),
§ 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und §
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen
vorschreibt, sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits
und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt.
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Ist die
Kaufsache mangelhaft, so steht
das Wahlrecht, ob wir als
Nacherfüllung den Mangel
beseitigen oder die Lieferung
einer mangelfreien Sache
vornehmen, uns zu.
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Wurde uns durch
den Kunden erfolglos eine
angemessene Frist zur
Nacherfüllung bestimmt, oder
ist eine Fristbestimmung nach
dem Gesetz entbehrlich, oder
wird die Nacherfüllung von uns
verweigert, oder ist diese
fehlgeschlagen, oder ist die
von uns gewählte Art der
Nacherfüllung dem Kunden
unzumutbar, oder kann der
Mangel nicht innerhalb
angemessener Frist behoben
werden, ist der Kunde
beschränkt auf die Rechte auf
Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder auf den
Rücktritt vom Vertrag. Das
Recht auf Schadensersatz gem.
§ 437 Nr. 3 BGB ist
ausgeschlossen, soweit es
nicht auf der Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) beruht.

§ 8
Gesamthaftungsklausel
Diese Bestimmung
gilt für alle Fälle unserer
Haftung aus jedwedem Rechtsgrund
gegenüber unseren Kunden, soweit
nicht in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder
anderen Vereinbarungen etwas
anderes geregelt ist.
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Eine Haftung
unsererseits für leicht
fahrlässige
Pflichtverletzungen ist
ausgeschlossen, sofern diese
keine vertragswesentlichen
Pflichten (Kardinalpflichten),
Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Garantie
betreffen, oder Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz
berührt sind. In diesen Fällen
ist eine Haftung weder
ausgeschlossen noch
beschränkt. Gleiches gilt für
Pflichtverletzungen unserer
Erfüllungsgehilfen und
gesetzlichen Vertreter.
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Haften wir
gemäß § 8, Ziffer (1.)
aufgrund leichter
Fahrlässigkeit wegen der
Verletzung
vertragswesentlicher
Pflichten, ist der
Schadensersatz jedoch auf
vertragstypische und bei
Vertragsschluss vorhersehbaren
Schäden und nicht mittelbare
Schäden begrenzt.
-
Diese Regelung
gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels
oder bei der Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie.

C.
Schlussbestimmungen
Es findet
ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
Die Geltung des
Wiener UN-Übereinkommens über
Verträge über den
internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 (CISG) wird
ausgeschlossen.
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Erfüllungsort – Gerichtsstand
Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand
ist unser Geschäftssitz.
Unser Geschäftssitz ist
Unterensingen.
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